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Immobilienkauf in Spanien – Anderkonto

Unsere Anwaltskanzlei bietet mit dem umfassenden Immobilienservicekaufpaket ein Anderkonto für den Immobilienkäufer einer spanischen Immobilie an, um Rechtssicherheit zu erlangen und nicht verfrüht, ohne dinglichen Schutz und Garantie eine Kaufpreisanzahlung zu leisten, die verloren geht, wenn sich der Immobilienverkäufer nicht gutgläubig verhält.

 

Anwendungsbeispiel Anderkonto:

  1. Immobilienkäufer hat eine Immobilie in Spanien zum Kauf ausgewählt
  2. Man schliesst einen Vorkaufvertrag ab, dieser wird auch als contrato de arras bezeichnet. In der Regel zahlt der Käufer 10% des Kaufpreises an den Verkäufer als Anzahlung.  ANDERKONTO: Hier kommt das Rechtsanwalts- Anderkonto unserer Kanzlei zur Anwendung. Der Immobilienkäufer ist unser Mandant und hat das Immobilienservicekaufpaket in Auftrag gegeben, so dass wir die Anzahlung treuhänderisch verwahren, bis es zum endgültigen Notartermin kommt.
  3. Der Vorkaufvertrag über die spanische Immobilie hat in der Regel eine Laufzeit von 3 Monaten, dann muss die notarielle Kaufurkunde unterschrieben werden. Erscheint der Verkäufer der spanischen Immobilie nicht zum Notartermin, müsste dieser die doppelte Anzahlung als „arras“ – Vertragsstrafe zurückzahlen. In jedem Fall, hat der Immobilienkäufer seine Anzahlung von 10% gesichert und erhält diese aus dem Anderkonto zurück.

Sollte der Normalfall vorliegen und der Immobilienkäufer und der Immobilienverkäufer fristgemäss beim Notar die Immobilie durch Unterschrift der notariellen Kaufurkunde übertragen, wird das Guthaben des Anderkontos, eingezahlt durch den Immobilienkäufer, an den Immobilienverkäufer als Teil der Anzahlung ausgezahlt.

 

Service:

Das Anderkonto ist ein weiterer Baustein unseres oft nachgefragten Immobilienservicekaufpaketes zum Immobilienkauf in Spanien, und zwar mit Rechtssicherheit.

Seit dem 01.01.2018 gibt es in Katalonien die Möglichkeit, dass ein Vorkaufvertrag mit 10% Anzahlung auch notariell erstellt wird. Die 10% Anzahlung werden dann notariell hinterlegt. Zu beachten ist, dass dieser Vertrag steuerpflichtig ist, da er im Grundbuch eingetragen wird. Die Steuerpflicht beträgt 1,5% vom Anzahlungsbetrag.

In Teneriffa, Gran Canaria, Valencia oder Malaga, sprich ausserhalb von Katalonien, gibt es diese Hinterlegung beim Notar ebenso, jedoch wird diese in der Regel nicht in das Grundbuch eingetragen, doch auch hier kann von einer Steuerpflicht ausgegangen werden, da es sich um eine notarielle Urkunde handelt.

Bei jeder Anzahlung sind auch die spanischen Geldwäscheregelungen zu erfüllen und die Herkunft des Geldes unserer Kanzlei oder dem Notar nachzuweisen. Oftmals werden von Banken Gelder blockiert und hier stehen wir dann zur Verteidigung Ihrer Interessen zur Verfügung.

 


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