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Touristische Vermietung in Spanien

 

Kanarische Inseln

Aktualisierter Text des Gesetzesentwurfs zur Regulierung der touristischen Vermietung

Kleineigentümer, die bereits Ferienhäuser auf den Kanarischen Inseln betreiben, können diese nach der Verabschiedung des Gesetzes auf unbestimmte Zeit weiterführen.

Dies ist eine der Änderungen, die in den Entwurf des Gesetzes über die touristische Nutzung von Ferienimmobilien auf den Kanarischen Inseln aufgenommen wurden.

  • Kleineigentümer, die bereits Ferienhäuser auf den Kanarischen Inseln betreiben, können dies auf unbestimmte Zeit tun, wenn sie sich an das Gesetz halten.
  • Betreiber der Vermietungsaktivität, die keine Eigentümer sind, dürfen die nur für 5 Jahre tun
  • Diese können um weitere fünf Jahre verlängert werden (oder bis zu 20 Jahre, wenn sie die gleiche Anzahl von Immobilien auf herkömmliche Weise vermieten).
  • Die Verordnung sieht auch eine „Lockerung“ der technischen Anforderungen vor, die in einem ersten Entwurf der Verordnung zu Beginn dieses Jahres angekündigt worden waren, so dass für die Errichtung einer Ferienwohnung nicht mehr ein Ladegerät für Elektrofahrzeuge, ein befestigter Straßenzugang oder die Verpflichtung zur Einhaltung von Energieeffizienzkriterien erforderlich sind.
  • Ebenso wird die Mindestnutzfläche, die für die touristische Nutzung einer Immobilie zulässig ist, von 39 Quadratmetern auf 25 Quadratmeter gesenkt, vorausgesetzt, die betreffende Immobilie erfüllt mindestens eine der in der Verordnung festzulegenden Bedingungen, wie z. B. einen mit dem Ferienhaus verbundenen Parkplatz, einen privaten oder gemeinschaftlichen Swimmingpool.
  • Es sind zwei Übergangsbestimmungen in der Verordnung geplant, die darauf abzielen, differenzierte Fragen für diejenigen zu regeln, die bereits Ferienhäuser betreiben, je nachdem, ob sie Eigentümer der betreffenden Immobilie sind oder nicht.
  • So richtet sich die erste Übergangsbestimmung an Eigentümer, die ihre Immobilien für touristische Zwecke nutzen. Für sie wird festgelegt, dass sie den Betrieb auf unbestimmte Zeit fortsetzen können, solange sie nachweisen können, dass sie alle Vorschriften einhalten.
  • Dieses Recht ist „nicht übertragbar“ ist, d.h. es erlischt, wenn die Immobilie verkauft oder die Tätigkeit aufgegeben wird, und unterliegt dann den neuen Vorschriften.
  • Für Betreiber, die Wohnungen verwalten, die ihnen nicht gehören, wird eine Betriebsdauer von fünf Jahren festgelegt, die um den gleichen Zeitraum verlängert werden kann, wenn sie zum Zeitpunkt der Abgabe ihrer Eigenverantwortungserklärung das neue Gesetz einhalten.
  • Die Betriebsdauer kann in diesem Fall bis zu 20 Jahre betragen, sofern der Betreiber die gleiche Anzahl von Ferienhäusern, die er verwaltet, langfristig vermietet.
  • Alle neuen touristischen Vermietungsbetriebe, die sich nach der Verabschiedung des Gesetzes niederlassen wollen, müssen die neue Verordnung einhalten.
  • Den Gemeinden wird die Freiheit eingeräumt, innerhalb eines gesetzlichen Rahmens die Maßnahmen zu regeln und anzuwenden, die sie für ihre Besonderheiten für am besten geeignet halten.
  • Alle  Gemeinden haben sechs Monate Zeit, um ihre jeweiligen Pläne für die Kontrolle von Ferienhäusern zu erstellen, die innerhalb von vier Jahren umgesetzt werden müssen.

Ein Standardmietvertrag ist auf englisch und spanisch zu erstellen und der Behörde vorzulegen. Der Mietzins ist genau zu bezeichnen. Ebenso ist Umsatzsteuer – 7% IGIC, auszuweisen und abzuführen. Der Zeitrahmen ist zu definieren und die Personenanzahl, die die Ferienwohnung maximal bewohnen darf.

Als Nichtsteuerresident in Spanien, müssen Sie einmal järhlich (aktuell 01.01.2024) die Nettoeinnahmen in Spanien versteuern

  • Steuersatz 2024: 19%

 

Unser Service:

 

 Wir prüfen schon vor dem Immobilienkauf, ob Sie diese touristisch vermieten können – Nutzen Sie unser Servicepaket Vollabwicklung Immobilienkauf mit Rechtssicherheit auf den Kanarischen Inseln.

 

Wir erstellen Ihnen den Standardmietvertrag, der auf spanisch und englisch sein muss und der die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Ebenso geben wir die regelmässigen Umsatzsteuererklärungen, Nichtsteuerresidentenerklärungen für Sie ab.

 

 

Touristische Vermietung Schritt für Schritt

 


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