Rechtsanwälte . Steuerberater . Behördengänge
Mein recht in spanienWohnungseigentum Spanien
Miteigentum – Erbschaft – Mieteinnahmen
Beispiel
Der Vater verstirbt und hinterlässt eine Ehefrau und 3 Kinder aus der ersten Ehe zu gleichen Erbteilen. Die Ehefrau lebt in der spanischen Immobilie auf Gran Canaria und verweigert den Kindern den Zugang und die Nutzung. Die Kinder fragen nach ihren Rechten.
Es wird deutsches Erbrecht angewendet, da der Vater in Spanien – Gran Canaria gelebt hat, aber in seinem Testament das deutsche Erbrecht ausdrücklich gewählt hat.
Tipp
Die Kinder haben jeweils 25% Miteigentum an der spanischen Immobilie.
Welche Rechte haben die Kinder?
Als Miteigentümer können die Kinder jederzeit verlangen, dass sie ausbezahlt werden. Entweder erwirbt ein Erbe das Volleigentum oder die Immobilie wird verkauft. Gibt es jedoch Streit unter den Beteiligten und die Ehefrau verlangt die Nutzung der Immobilie, dann muss über die Nutzungsentschädigung gesprochen werden.
Tipp
Kein Miteigentümer kann gezwungen werden, in dem Miteigentumsverhältnis zu verbleiben. Er kann jederzeit die Teilungsklage bei Gericht einreichen und das Urteil kann in der Teilungsversteigerung vollstreckt werden.
Unser Service
Teilungsklage bis zur Teilungsversteigerung in Spanien. Das zuständige Gericht ist das Gericht am Belegenheitsort der Immobilie in Spanien.
Urteil 2018
Die Rechtsprechung war in Spanien zurückhaltend, eine Nutzungsentschädigung festzusetzen, wenn 1 Miteigentümer die Immobilie alleine benutzt. In einem Urteil des Berufungsgerichtes von Madrid vom 11.09.2017 wurde dem Nichtnutzer eine Entschädigung zugesprochen, da der Alleinnutzer bei Weitervemietung einen Vorteil wirtschaftlich erlangen würde. Dies geht aus dem Eigentum hervor und damit hat der Miteigentümer auch ein Recht auf eine entgeltliche Nutzungsentschädigung. Ebenso hat das Berufungsgericht in Salamanca am 05.09.2017 ein Urteil mit diesem Tenor ausgesprochen – der Alleinnutzer musste die anderen Miteigentümer auszahlen.
Wichtig
Die Nutzungsentschädigung kann nur verlangt werden, wenn
-
- Anwaltsschreiben zur Aufforderung der Mietzahlung ab einem bestimmten Zeitpunkt versendet wurde
- Vergleichsmietgutachten vorgelegt wurde
Nutzen Sie unser Kanzleinetz, wir beraten Sie kompetent im spanischen Immobilienrecht und Mietrecht in Deutschland (Hannover, Berlin, Tettnang – süddeutscher Raum, Schweiz, Österreich) als auch in Spanien (Teneriffa, Gran Canaria, Llucmajor – Mallorca)
Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?
Schreiben Sie uns
C/La Morada 2
C.C.Parque Santiago VI
38 650 Los Cristianos - Teneriffa
0034 - 922 788 881
Carrer Mariscs 9A
07639 Son Bielò - Llucmajor
Mallorca
0034 - 971 576 689
Teneriffa / Gran Canaria / MALLORCA / Tettnang / Berlin / Hannover / Weinheim