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Niessbrauch Spanien

Miteigentum Immobilie und Niessbrauch in Spanien

 

Stand: 20.05.2023

Miteigentum an einer Immobilie in Spanien ist häufig und besteht, wenn mehr als ein Eigentümer eine Immobilie mit einem entsprechenden Quotenanteil im Eigentum hat.

 

Beispiel:

Ehegatten mit jeweils 50% oder Erbengemeinschaften mit 5 Erben, mit jeweils 20%.

 

Häufige Fragen zum Miteigentum

 

Frage:

Kann ein Eigentümer die Miteigentumsgemeinschaft verlassen ?

Antwort:

Ja, jederzeit kann jeder Eigentümer eine Teilungsklage und eine Teilungsversteigerung zu iniitieren, ohne die anderen Miteigentümer vorher zu fragen. Dies gilt jedoch nur, wenn die Immobilie nicht real teilbar ist.

 

Frage:

Wer hat das Nutzungsrecht an der Immobilie ?

Antwort:

Jeder Miteigentümer hat das Nutzungsrecht und die Rechtsprechung hat entschieden, wenn sich die Miteigentümer nicht einigen können, dass diese sich in der Alleinnutzung abwechseln müssen. 

 

Frage:

Wer zahlt die Unterhaltungskosten und entscheidet über Reparaturen?

Antwort:

Es gilt das jeder Miteigentümer die Unterhaltungskosten nach seiner Quote anteilig mittragen muss und die Entscheidung über Herstellungsaufwand und substanzerhaltende Massnahmen muss mit Mehrheit beschlossen werden. Laufende Unterhaltsmassnahmen kann jeder Miteigentümer ohne Mehrheitsbeschluss durchführen und Aufwendungsersatz vom anderen Miteigentümer verlangen. 

 

In Spanien ist der Niessbrauch an einer Immobilie in Verbindung mit Miteigentumssituationen zu finden. 

Beispiel:

Der Vater verstirbt und die beiden Kinder werden Miteigentümer der Immobilie und die Witwe erhaelt das Niessbrauchsrecht lebenslang.

Dann ist zu den oben genannten Fragen zu beachten,

zu 1.

Es bleibt unveraendert, jedoch bleibt der Niessbrauch als im Grundbuch eingetragenes geschuetztes Recht bestehen, was die Versteigerung mit Zuschlag an einen Dritten erschwert. Wenn ein Miteigentuemer das volle sogenannte nackte Eigentum erwirbt, muss er das Niessbrauchsrecht weiterhin dulden.

zu 2.

Das Nutzungsrecht hat der Niessbrauchsberechtigte.

Zu 3.

Die gewöhnlichen Unterhaltskosten zahlt der Niessbrauchsberechtigte und er hat eine Unterhaltspflicht. Nur die Instandhaltungskosten, sogenannte reparaciones extraordinarias haben die Miteigentümer zu tragen und entsprechend mit Mehrheit zu beschliessen.

Nutzen Sie unsere Rechtsberatung und gerichtliche Begleitung bei Teilungsklage und Teilungsversteigerung in Spanien.


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