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- Allgemeines
- Bauvertragstypen
- Beteiligte bei der Ausführung eines Bauprojektes
- Baugenehmigung
- Wesentliche Vertragsklauseln im Bauvertrag
- Allgemeines
Im folgenden wird das Erstellen einer Immobilie in Spanien und die verschiedenen Bauvertragsvarianten
mit den verschiedenen Beteiligten dargestellt, so dass Sie entscheiden können, ob Sie sich
zutrauen, Bauherr zu werden, oder doch schliesslich den Kauf eines fertiggestellten Hauses
vorziehen. Letzteres ist mit Sicherheit mit weniger Aufwand verbunden, jedoch birgt ebenso Risiken
in sich.
Die Abwicklung eines Hauskaufes ist ein Geschäft, dass einer gründlichen Vertragsvorbereitung
bedarf. Denn schliesslich können Sie sich nicht auf den beurkundenden Notar verlassen, der in Spanien
keine Beratung leistet und damit stets einen Standardvertrag von Ihnen unterzeichnen lässt. Dieser
Standardvertrag schützt Ihre Rechte nicht, sondern benachteiligt Sie als Käufer regelmässig
in der Kostentragungspflicht. Ganz zu schweigen von der fehlenden Überprüfung der Eigentümerposition
des Verkäufers.
- Verschiedene Typen von Bauverträgen
- Eigentümer eines Grundstücks möchte dieses bebauen oder bebauen lassen. Er bedient sich einem
Architekten, Bauunternehmern oder einzelnen Bauhandwerkern.
- Ein Bauträger (promotor) baut auf seinem Grundstück eine Immobilie, um sie später
zu verkaufen. Verkauft er sie schon vor Baubeginn, um den Bau zu finanzieren, spricht man vom Immobilienkauf
gemäss dem Bauplan (sobre plano). Verkauft er die Immobilie nach Fertigstellung, spricht man von
schlüsselfertigem Bauen (llave a mano). Hierbei gibt es die Variante, dass schon vor Fertigstellung
ein Reservierungsvertrag geschlossen wird und damit eine stufenweise Abzahlung geleistet wird.
- Beteiligte bei der Ausführung eines Bauprojektes
- Projekt-Ersteller (proyectista) erstellt die Baupläne und Leistungsbeschreibung. Meist ist es der
Architekt, der später die Bauarbeiten überwacht. Desweiteren ist es die Pflicht des Architekten,
einen Baugenehmigungsantrag zu stellen. Wenn dies die Baugenehmigungsbehörde verlangt, muss der Architekt
die formellen Mängel beseitigen. Der Architektenvertrag kann auch mündlich zustande kommen. Ein
schriftlicher Auftrag (hoja de encargo) ist nicht erforderlich.
- Bauüberwachung durch einen Architekten (director de obra) als erster Bauleiter. Seine Pflichten sind:
- Das Bauprojekt muss auf Durchführbarkeit und Fehlerfreiheit untersucht werden.
- Führung eines Anweisungs- und Ausführungsbuches (libro de ordenes y asistencias)
- Im Übrigen ist er derjenige, der den Bau beginnt und abschliesst, und zwar mit der Bauabnahmebescheinigung
(certificado final de obra). Letztere ist Voraussetzung für die Beantragung der Bewohnbarkeitsbescheinigung
(cédula de habitabilidad).
Technische Bauüberwachung (director de la ejecución de obra) ist der Architekt, der als
2. Bauleiter zu bezeichnen ist, da er dem director de obra untersteht. Ein technischer Architekt übernimmt
diese Aufgabe. Die Bauabnahme (recepción de la obra) gehört zu seiner wesentlichen Aufgabe. Daneben
ist die Qualitätsprüfung der verwendeten Baustoffe seiner Verantwortlichkeit zuzurechnen.
- Der Bauunternehmer ist für die Bauausführung zuständig. Die einen liefern Material, die anderen
führen nur die Bauarbeiten durch. Er haftet für alle Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Subunternehmer
können daneben für ihre Fehler haftbar gemacht werden. Der Bauunternehmer unterzeichnet ebenso die Abnahme.
Seine Haftung wird durch die Versicherung von 1, 3 und 10 Jahren abgesichert.
- Der Bauträger erstellt eine Immobilie auf seinem Grundstück, um sie später zu verkaufen. Er ist
Vertragspartner, aller am Bau Beteiligter und deshalb auch stets haftbar, zumindest als Gesamtschuldner.
- Der Subunternehmer hat einen Bauvertrag mit dem Bauunternehmer, der Generalunternehmer oder auch nur
Generalübernehmer ist. Trotzdem kann er direkt gegen den Bauherrn auf Vergütung seiner Leistung klagen.
- Der Baustofflieferer hat pünktlich zu liefern, und der Baustoff muss mangelfrei sein. Der Bauunternehmer
genauso wie der erste und zweite Bauleiter haften dafür, dass nur mangelfreie Baustoffe verwendet werden.
- Baugenehmigung
Die Baugenehmigung wird als licencia de edificación oder licencia de obra bezeichnet. Sie wird auf Antrag erteilt.
Der Antrag ist schriftlich bei der Baubehörde (oficina de urbanismo) zusammen mit einem schriftlichen Bauprojekt,
durch einen zugelassenen Architekten erarbeitet, einzureichen. In der Regel wird innerhalb eines Monats die Baugenehmigung
erteilt oder abgelehnt.
- Wesentliche Vertragsklauseln im Bauvertrag
Wesentliche Klauseln eines Werkvertrages für den Bau einer Immobilie mit Materiallieferung:
- Baulagebeschreibung
- Datum der Fertigstellung der Immobilie. Eine Vertragsstrafe für Verspätungen kann vereinbart werden.
- Preis und Zahlungsweise. Es gibt verschiedene Preisgestaltungsvarianten:
- Einheitspreis nach Aufmass (precio cierto)
- Preis, den ein Sachverständiger bestimmt
- Preis nach Vorlage der Rechnungen des Bauunternehmers, kombinierbar mit Abschlagzahlungsvereinbarungen nach festgelegten
Teilabschnitten
- Pauschalpreis (alzado fijo)
- Preisvereinbarung nach Stundenabrechnung
Zu bemerken ist, dass der Pauschalpreis nicht in jedem Fall unveränderbar ist. Ein Beispiel ist eine Planänderung
aufgrund von gewünschten Änderungen, die wiederum andere Änderungen zwingend erforderlich machen.
- Versicherungen von seiten des Bauunternehmers von 1, 3, 10 Jahren. Die abgestuften Gewährleistungszeiten
ergeben sich aus dem verschiedenen Bezug auf bestimmte Eigenschaften.
Haftpflichtversicherungen zum Schutz von Nachbargebäuden.
- Zurückbehaltungsrechte bis zur Mangelbeseitigung.
- Vereinbarung von Sicherheiten, zugunsten des Bauunternehmers, der Baumaterial in ein fremdes Grundstück einbaut.
(crédito refaccionario)
Bauvertragsüberprüfung als auch Baubetreuung sollten Sie Ihrem Rechtsanwalt überlassen. Unsere Rechtsanwaltskanzlei mit dem uns
angeschlossenen Architekten steht Ihnen gerne zur Verfügung.
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Der Text wurde gemäss den anwaltlichen Sorgfaltspflichten erstellt. Jede Haftung
für den Inhalt bleibt ausgeschlossen. Eine Einzelfallberatung durch unsere Rechtsanwälte
wird durch den Text nicht ersetzt. Die Urheberrechte stehen ausschliesslich RA D.Luickhardt zu.
Rechtslage: 01.11.2009 |
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| Baurecht, Immobilienrecht Spanien, Zivilrecht, Wirtschaftsrecht,
Erbrecht Spanien, Familienrecht Spanien, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Zwangsvollstreckung |
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