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Baurecht Mallorca – Balearen

Neue Einstufung der bebaubaren Böden auf Ackerland und

Ordnungsvoraussetzungen

 

 DL Baleares 9/2020, BOIB 25-5-20

 

Folgende Bodenarten werden automatisch als Ackerland eingestuft, ohne dass Anspruch auf Entschädigung besteht:

 

Boden Anforderungen
Vom generellen Ordnungsplan als bebaubar eingestufter Boden, nicht unter Planung mit Gültigkeit von mehr als 8 Jahren. Nicht durch das städtebauliche Aktionsprogramm vor dem 01.01.2018 genehmigt worden sein.
Vom generellen Ordnungsplan als bebaubar oder als geeignet zur Bebauung eingestufter Boden zu Wohnzwecken, touristischer oder gemischter Nutzung Zum 25.05.2020
Nicht an die allgemeine gemeindliche Planung bezüglich des zu bebauenden Landes angepasst sein, die durch den territorialen Plan der Insel festgelegt wird.
Das die materielle Aktion der neuen Urbanisierung nicht im Rahmen der in der Stadtgesetzgebung vorgesehenen Planungs- und Ausführungsinstrumente eingeleitet wurde.
Dass die Fristen bereits abgelaufen sind, die in den allgemeinen oder detaillierten Planungsinstrumenten oder im Urbanisierungsprojekt vorgesehen sind, um die Durchführung einer solchen Aktion zu legitimieren oder wirksam zu machen, und zwar aus Gründen, die nicht der Verwaltung zuzuschreiben sind. Wenn keine Fristen vorgesehen sind, gelten sie in folgenden Fällen als zum 25.5.2020 abgelaufen:
– das zu bebauende Land hat keine Detailplanung, nachdem 8 Jahre lang das allgemeine Planungsinstrument angewendet wurde und der Teilplan nicht endgültig genehmigt wurde
– das Land für die Entwicklung wurde detailliert geplant, aber es sind vier Jahre vergangen, seit das Instrument, das als Budget für die Umsetzung erforderlich ist, und die endgültige Genehmigung des Entwicklungsprojekts wurde nicht erteilt
– bei Land für Entwicklung mit detaillierter Planung und Entwicklungsprojekt wird vorausgesetzt, dass seit der endgültigen Genehmigung des Entwicklungsprojekts zwei Jahre vergangen sind und die materielle Durchführung der neuen Entwicklungsmaßnahme noch nicht begonnen hat.

 

Das Vorstehende gilt nicht für Böden, auf die einer der folgenden Umstände zutrifft:

• Aufnahme in unterzeichnete Städtebauvereinbarungen, in deren Rahmen Grundstücke für den Bau von Ausrüstungen und Infrastrukturen erworben wurden, die bereits gebaut wurden oder gewinnbringend für den sozialen Wohnungsbau oder andere öffentliche Schutzprogramme genutzt werden sollen.

• In den Geltungsbereich eines Teilplans oder eines in Arbeit befindlichen Urbanisierungsprojekts einbezogene Böden. Es wird davon ausgegangen, dass dazu auch Teilpläne oder Urbanisierungsprojekte gehören, die ursprünglich vor dem 25.5.2020 genehmigt wurden, ohne dass das allgemeine Planungsinstrument 8 Jahre in Kraft war, im Falle der Bearbeitung des Teilplans, oder 4 Jahre des Instruments, das als Ausführungsbudget erforderlich ist, im Falle der Bearbeitung des Urbanisierungsprojekts.

• Aus Gründen, die der Verwaltung zuzuschreiben sind, wurde die materielle Durchführung der Maßnahmen zur Neugestaltung der Stadt nicht eingeleitet.

Bei der Regelung der Bedingungen für die Planung dieses Grundstücks ist Folgendes hervorzuheben, es sei denn, die territoriale oder städtebauliche Planung legt andere, restriktivere Bedingungen fest oder das Plenum des Inselrates hat in den zwei Jahren vor dem 25.5.20 endgültig einer Revision oder Änderung des territorialen Plans der Insel zugestimmt.

Festlegungen für die Umsetzung neuer Gebäude und Nutzungen in bestimmten Gebieten auf Ackerland Neue alleinstehende Einfamilienhäuser können nicht auf Grundstücken errichtet werden, die zu den Gebieten zur Verhütung von Erosions-, Erdrutsch-, Brand- und Überschwemmungsrisiken gehören, es sei denn, sie stehen im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Betrieben.
In den Parzellen, die zu den Risikopräventionsgebieten gehören. Genehmigte Nutzungen, Gebäude oder Anlagen, vorausgesetzt, das Gebäude befindet sich nicht auf der Fläche des Grundstücks, das zu dem oben genannten Gebiet gehört (*).
Bedingungen bezüglich Errichtungen zur Nutzung als Familienhaus (nicht verboten) Maximale bebaubare Fläche (**) Netz Natura 2000 und geschütztes Ackerland aufgrund landschaflticher Interesse (SRP-ARIO): 1%
Restliche Ackerlandkategorien: 1,5%
Maximaler Prozentsatz, wlechen die Errichtung von der Parzelle einnehmen kann Netz Natura 2000, SRO-ARIP: 1,5%
Restliche Ackerlandkategorien: 2%

(*)Für die Zwecke der minimalen Grundstücksgröße, der Bebaubarkeit, der Belegung, des maximalen Volumens und anderer Gebäudeparameter ist das zu berücksichtigende Gebiet das gesamte Grundstück.
(**)Quadratmetern der Decke ausgedrückt.

Es regelt Maßnahmen zur Landschafts- und Umweltintegration zur Wiedererlangung und Erhaltung des Eigentums, mit Ausnahme der Maßnahmen im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Betrieben, die die Verpflichtung vorsehen, ein technisches Projekt desselben zu folgenden Zwecke zu beinhalten:

  • die Wiederherstellung und Erhaltung des gesamten Landes in gutem Zustand
  • die Wiederherstellung und Erhaltung der vorhandenen Elemente von ethnographischem oder kulturellem Wert
  • die Beseitigung von Einfriedungselementen, die ohne die traditionellen Systeme und Materialien, die für jede Insel spezifisch sind, gebaut wurden
  • die Auswirkungen von Gebäuden auf den Nachthimmel zu reduzieren, um Lichtverschmutzung zu vermeiden und
  • die Verpflichtung zur Absperrung von Liegenschaften und Gebäuden mit traditioneller Ausführung oder mit Wildzäunen, die den Durchgang der Fauna ermöglichen.

Im Hinblick auf die Wassereinsparung müssen Bauprojekte für Gebäude auf Ackerland, mit Ausnahme solcher, die im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Betrieben stehen, das Sammeln von Regenwasser von Dächern zur Wiederverwendung für die Bedürfnisse des Gebäudes und/oder des Grundstücks vorsehen. Die Nutzung eines Einfamilienhauses auf rustikalem Land darf nicht zum Bau von mehr als einem Schwimmbad pro Grundstück führen.

 

ANMERKUNG

 

1. Die Einstufung als städtischer Boden oder planmäßig bebaubar oder geeignet für die Entwicklung wird beibehalten, wenn diese Klassifizierung durch allgemeine Planungsinstrumente erfolgt ist, die bis 25-5-2020 ihre Anpassung an die Bestimmungen bezüglich des städtischen Entwicklungslandes der entsprechenden territorialen Planinsel verarbeiten. Vorausgesetzt, dass die erste Genehmigungsvereinbarung vor dem 25.5.2020 und nicht mehr als 3 Jahre nach dem letzten wesentlichen Rechtsakt bei der Bearbeitung des Verfahrens zur Anpassung der kommunalen Planung an die Festlegungen in Bezug auf Grundstücke für die städtische Entwicklung des entsprechenden Insel-Raumplans angenommen wurde.

2. Die in diesem Gesetzesdekret enthaltenen Bestimmungen in Bezug auf Ackerland gelten nicht für Anträge auf Erteilung einer städtebaulichen Baugenehmigung, die über die vollständige Dokumentation verfügen, die den Antrag rechtmäßig enthalten muss und die dem jeweiligen Rathaus vor dem Datum 25.5.2020 vorgelegt wurden.


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