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RECHTSSICHERHEIT IMMOBILIENERWERB
SPANIEN
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Es gilt spanisches Recht für Kaufverträge, die als Gegenstand eine
Immobilie haben, die in spanischem Hoheitsgebiet liegt. Deshalb sind
auch mündliche und privatschriftliche Vor - und Kaufverträge über
Immobilien in Spanien nach Art. 1278, 1280 CC rechtsverbindlich.
- Der spanische Notar beurkundet nur und gibt keine Rechtsberatung zugunsten
einer Partei.
Die Notarkosten berechnen sich bei Kaufverträgen
nach einem Wertabhängigen Anteil, der beim steigenden Wert abnimmt.
Die Bandbreite erstreckt sich vom 0,3-4,5
- Der Kaufvertrag sollte von einem Rechtsanwalt vorformuliert werden.
Erbrechtliche, steuerrechtliche und familienrechtliche Regelungen können
so zu Ihren Gunsten in die Vertragsgestaltung eingebracht werden.
- Ebenso wird Ihr Rechtsberater das Grundbuch in Spanien einsehen und die
Kaufpreiszahlung abwickeln. Diese sollte nicht vor Kaufvertragsabschluss
geleistet werden und steuerliche Einbehalte für den Verkäufer müssen
beachtet werden.
- Mit Unterschrift des notariellen Kaufvertrags geht nach Art.1462 CC das
Eigentum an der Immobilie in Spanien auf den Käufer über.
- Die notarielle Kaufvertragsurkunde wird beim Grundbuchamt vorgelegt und
die Eintragung des Käufers als neuer Eigentümer beantragt.
- In der Regel ist dort 6,5% ITP (Grunderwerbssteuer) zu zahlen. Bei neuen Immobilien
fällt statt 6,5% ITP die Mehrwertsteuer und die Dokumentensteuer an,
die regional unterschiedlich sind. Die Gebühren des Grundbuchamtes
richten sich genauso wie die Notarkosten nach dem Kaufpreiswert (0,2-1,75 )
- Nach der Eintragung im Grundbuch sind Sie rechtlich geschützter Eigentümer
Ihrer Traumimmobilie.
- Zu guter Letzt wird Ihr Rechtsberater in Spanien noch Grundsteuer, Wasser - , Strom-
und Abfallgebühren auf Sie ummelden, sowie den Antrag auf Begleichung der
gemeindlichen Wertzuwachssteuer stellen.
Die Einzahlung der 3 %, einbehalten von der an den Verkäufer bezahlten Kaufpreissumme, ist
innerhalb von 30 Tagen nach der Unterschrift des Kaufvertrages beim spanischen Finanzamt einzuzahlen
TIPP:
Die häufige Unsitte, den Kaufpreis in
notariellen Kaufvertragsurkunde unterzubewerten, ist für den Käufer nur von
Nachteil. Ist dieser Wert niedriger als der Marktwert, wird die
Steuerbehörde den Wert festsetzen und nach ca. 2 Jahren die zu wenig gezahlte
Grunderwerbsteuer nachfordern, und zwar mit Verzugszinsen.
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Rechtslage: 01.11.2009 |
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| Baurecht, Immobilienrecht Spanien, Zivilrecht, Wirtschaftsrecht,
Erbrecht Spanien, Familienrecht Spanien, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Zwangsvollstreckung |
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